Raiffeisen-Waren-GmbH Westeifel
Bahnhofstraße 26, 54595 Prüm
I. Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
1. Geltungsbereich
Für alle Waren- und Dienstleistungsgeschäfte der Raiffeisen-Waren-GmbH Westeifel – im folgenden GmbH genannt - sind die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Sämtliche –auch zukünftige- Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschläge, Beratungen und sonstige Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen, falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind. Einkaufs- und / oder Bestellbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.
2. Vertragsabschluß
a) Wenn mündlich oder fernmündlich Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der GmbH maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird die GmbH in dem Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern besonders hinweisen. Die vereinbarten Preise gelten ab Lagerort und bei Direktversendung vom Hersteller ab Werk zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer. Erfolgt die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsschluss, ist die GmbH berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen, soweit sich externe Kosten, die der GmbH für den Bezug der Ware entstanden, zwischen Vertragsabschluss und Lieferung erhöht haben. Ist der Vertragspartner ein Verbraucher, ist bei einer Lieferung nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsabschluss die GmbH zusätzlich verpflichtet, den vereinbarten Preis zu verringern, soweit sich die externen Kosten nach S. 4 zwischen Vertragsabschluss und Lieferung verringert haben. Ist die GmbH nach S. 4 berechtigt, gegenüber einem Verbraucher eine Erhöhung des vereinbarten Preises um mehr als 5% zu verlangen, ist der Verbraucher berechtigt, innerhalb einer Woche ab Kenntnis von dem Erhöhungsbegehren den Rücktritt vom Vertrag zu erklären mit der Folge, dass bereits einander erbrachte Leistungen zurückzugewähren sind.
b) Von der GmbH erstellte Abrechnungen sind vom Vertragspartner unverzüglich auf Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz zu prüfen. Beanstandungen oder Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der GmbH binnen 14 Tagen ab Zugang der Abrechnung schriftlich mitzuteilen. Sollte die GmbH binnen der 14-tägigen Frist keine Mitteilung des Unternehmers erhalten, ist der von der GmbH ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich.
c) Beim Kauf steuerbegünstigter Ware haftet der Vertragspartner dafür, dass die GmbH zum Zeitpunkt der Lieferung über einen gültigen Erlaubnisschein verfügt, der auch die aktuelle Firmierung des Berechtigten ausweist. Wird die von der GmbH gelieferte steuerbegünstigte Ware vom Vertragspartnern unter Verletzung gesetzlicher Bestimmungen weitergegeben, und/ oder bestimmungswidrig verwendet, so ist er der GmbH zum Ersatz der Steuern verpflichtet, für die die GmbH als Steuer- oder Haftungsschuldner in Anspruch genommen wird.
3. Lieferung und Lieferverzug
a) Der Versand an einen Vertragspartner, der kein Verbraucher ist, erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners, es sei denn, die Ware wird von der GmbH befördert. Bei frachtfreier Lieferung trägt der Vertragspartner ebenfalls die Gefahr. Sofern die Vertragsparteien keine Versendungsart ausdrücklich vereinbart haben, wählt die GmbH die Versendungsart.
b) Lieferungen frei Baustelle/ Bestimmungsort bedeuten Anlieferung ohne Abladung. Voraussetzung für die Anlieferung ist eine mit schwerem Lastzug befahrbare Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Vertragspartners die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Vertragspartner zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Vertragspartner berechnet.
c) Bei Anlieferung von Heizöl, Treibstoffen oder anderen Gefahrstoffen ist der Vertragspartner für einen einwandfreien technischen Zustand des Tanks und der Messvorrichtung verantwortlich. Schäden, die durch Überlaufen entstehen, weil der Tank oder die Messvorrichtung sich in mangelhaftem technischen Zustand befinden, sowie Schäden, die durch Verschmutzung und/ oder Vermischung im eigenen Tank oder Tankwagen des Abnehmers enthaltenen Restbestand bzw. durch einen verschmutzten und/ oder Wasser enthaltenen Tank oder Tankwagen des Abnehmers entstehen, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
d) Die GmbH ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
e) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der GmbH- unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die GmbH für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die GmbH den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen die GmbH auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügender Belieferung der GmbH durch einen Zulieferer, ist die GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern die unzureichende Lieferung für die GmbH nicht vorhersehbar war und nicht auf einem Hindernis basiert, das von der GmbH zu vertreten ist oder durch zumutbare Aufwendungen der GmbH überwunden werden kann. Die GmbH verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Vertragspartner abzutreten.
f) Kommt die GmbH in Verzug und entsteht dem Vertragspartner dadurch ein Schaden, so ist der Vertragspartner berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern, es sei denn, die GmbH hat den Verzug nicht zu vertreten. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche des Verzuges 0,5%, insgesamt aber höchstens 5% des Wertes des Vertragsgegenstandes, der in Folge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Ist der Vertragspartner ein Verbraucher, so gilt S. 2 nicht, wenn die GmbH den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Möchte der Vertragspartner darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/ oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er die GmbH eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Wird der GmbH, während sie in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet sie mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Die GmbH haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
g) Bei der Belieferung von Leihanlagen durch die GmbH ist der Vertragspartner verpflichtet, die zur Aufstellung notwendigen behördlichen Genehmigungen einzuholen und zu befolgen. Die GmbH weist diesbezüglich auf das Wasserhaushaltsgesetz und die Verordnung über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten hin.
h) Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen der GmbH für den Käufer zumutbar sind. Sofern die GmbH oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte abgeleitet werden.
4. Verpackung
Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Vertragspartners verpackt. Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entleeren und unbeschädigt auf eigene Kosten der GmbH zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.
5. Preisfestsetzung
Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist die GmbH berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen
6. Mängelhaftung
Ziffer 6a) – 6c) gilt nur für Verträge, die nicht mit Verbrauchern geschlossen werden.
a) Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach ihrer Ablieferung auf Mangel (insb. Beschaffenheit, Menge und Qualität) zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen; unterlässt der Vertragspartner die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Satz 1 gilt nicht, wenn der Vertragspartner ein Verbraucher ist.
b) Im Falle der Lieferung einer mangelhaften Sache ist der Vertragspartner zunächst nur berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. Ist diese Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich oder ist sie unmöglich, ist die GmbH berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern mit der Folge, dass dem Vertragspartner ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung zusteht. Ein Recht zum Rücktritt oder zur Minderung besteht für den Vertragspartner auch dann, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder für den Vertragspartner unzumutbar ist.
c) Der Vertragspartner ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Eine Beschädigung der Verpackung berechtigt den Vertragspartner nicht, die Annahme zu verweigern, es sei denn, die gelieferte Ware ist mangelhaft.
d) Mängel der Ware, die durch Abnutzung entstanden sind, oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, entstehen, begründen keine Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners gegenüber der GmbH.
e) Vertragspartner, die kein Verbraucher sind, haben keine Ansprüche gegenüber der GmbH aufgrund von Mängeln an gebrauchten Waren, die die GmbH an sie verkauft hat. Verkauft die GmbH gebrauchte Waren an einen Vertragspartner, der Verbraucher ist, verjähren dessen Ansprüche aufgrund eines Mangels der Ware bereits nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung der Ware.
7. Zahlung
a) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet. Die GmbH nimmt diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Zahlung durch Wechsel gilt auch dann nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen und weitere Kosten trägt der Vertragspartner und sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der GmbH, sondern erst seine endgültige Einlösung als Zahlung.
b) Die GmbH ist berechtigt, Zahlung nach eigenem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen und, wenn mehrere Schuldverhältnisse mit ihr bestehen, zu bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschuldete Leistungen Zahlungen zu verrechnen sind.
c) Für Geschäftsverbindungen mit Vertragspartnern, die keine Verbraucher sind, gilt das Kontokorrent als vereinbart.
d) Die Verzinsung von Kontokorrentforderungen der GmbH bemisst sich nach einer individuell mit dem Kunden getroffenen Vereinbarung. Die GmbH ist insoweit berechtigt, den jeweils gültigen Zinssatz nach billigem Ermessen anhand der individuellen Geschäftsverbindung zu bemessen(§315BGB). Ist nichts weiter vereinbart gelten folgende Regelungen: Bei Kunden, die nicht Verbraucher(§13 BGB)sind, beträgt der Kontokorrentzinssatz mindestens 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Kontokorrentforderungen der GmbH, die Verbraucher betreffen, beträgt der Kontokorrentzinssatz mindestens 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die GmbH darüber hinaus auch berechtigt, ihren weitergehenden Schaden geltend zu machen(§288 BGB).
e) Die Kontoauszüge der GmbH gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die GmbH wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf gesondert hinweisen.
f) Die GmbH kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.
g) Die GmbH kann mit sämtlichen Forderungen, die ihr gegen den Vertragspartner zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Vertragspartner gegen sie hat. Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten fälligen Gegenansprüchen aufrechnen. Der Vertragspartner der GmbH kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben.
h) Im Falle einer Zahlung im SEPA Basis- oder Firmenlastschriftverfahren benachrichtigt die GmbH den Vertragspartner bei einmaliger SEPA - Lastschrift und bei jeder SEPA - Dauerlastschrift mit wechselnden Beträgen spätestens einen Werktag vor Einzug über diesen Betrag. Bei Erstmaliger SEPA - Dauerlastschrift mit gleichbleibenden Beträgen benachrichtigt die GmbH den Vertragspartner spätestens einen Werktag vor der ersten Lastschrift über den ersten Lastschrifteinzug und die Folgeeinzüge.
8. Leistungsstörungen
a) Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert oder vereinbarte Ratenzahlungen nicht einhält. Die GmbH kann in diesen Fällen auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
b) Bei Annahmeverzug des Käufers kann die GmbH die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.
9. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die die GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum der GmbH
b) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die GmbH Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht. Erlischt das Eigentum der GmbH durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Vertragspartner der GmbH bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für die GmbH, deren Miteigentumsrechte als Vorbehaltsware im Sinne dieser Ziffer gilt.
c) Der Vertragspartner hat die der GmbH gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die GmbH ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Vorbehaltseigentümer vom Zugriff Dritter auf die Ware Mitteilung zu machen und Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware anzuzeigen.
d) Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß dieser Ziffer auf die GmbH übergehen. Zu anderen Verfügungen ist der Vertragspartner nicht berechtigt. Die Forderungen des Vertragspartners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, gleichgültig ob unbearbeitet oder in Verbindung mit anderer, nicht durch die GmbH gelieferter Ware, werden bereits jetzt an die GmbH in Höhe des Rechnungswertes bzw. in Höhe deren Miteigentumsanteils abgetreten. Dies gilt bei Einstellung der Weiterveräußerungsforderung in ein Kontokorrent auch für die jeweilige Saldoforderungen.
e) Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartnern als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Vertragspartner schon jetzt die gegen den Dritten oder, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab. Wird Vorbehaltsware vom Vertragspartnern als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Vertragspartners eingebaut, so tritt der Vertragspartner schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an die GmbH ab.
f) Der Vertragspartner ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der GmbH auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der GmbH die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Vertragspartner seinen Zahlungspflichten nachkommt, wird die GmbH die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der Wert der für die GmbH bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die GmbH auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.
g) Im Übrigen ist der Vertragspartner verpflichtet, die GmbH von jeder Gefährdung ihres Eigentums unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Verstoß des Vertragspartners gegen die vorstehenden Verpflichtungen und Zahlungsverzug ist die GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld für die Vorbehaltsware, unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel, sofort fällig zu stellen. Zahlt der Vertragspartner die gesamte Restschuld nicht innerhalb von 7 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch die GmbH, so erlischt sein Gebrauchsrecht an der Vorbehaltsware. Die GmbH ist dann berechtigt, die sofortige Herausgabe auf Kosten des Vertragspartners unter Ausschluss jeglicher Zurückbehaltungsrechte zu verlangen. Der Vertragspartner gewährt der GmbH schon jetzt unwiderruflich Zutritt zum Standort der Vorbehaltsware und ermächtigt sie, diese zurückzunehmen. Die GmbH ist berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners, die durch sie wieder in Besitz genommene Vorbehaltsware im freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten oder zum jeweiligen Marktpreis zu übernehmen. Der Marktpreis für die Vorbehaltsware wird durch einen vereidigten von der für die GmbH zuständigen Industrie- und Handelskammer benannten Sachverständigen für den Vertragspartner und die GmbH verbindlich geschätzt. Der Erlös aus der Verwertung oder der Marktpreis wird nach Abzug der bei der GmbH entstandenen Kosten mit der Zahlungsverpflichtung des Bestellers verrechnet.
10. Haftung
a) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere
in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung hier auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt ist oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
b) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
c) Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Ziffer 3 abschließend geregelt.
11. Verjährung
a) Mängelansprüche der Vertragspartner, die keine Verbraucher sind, verjähren gegenüber der GmbH, ausgenommen in den Fällen der §§ 438 Abs. 1, Nr. 1 und Nr. 2 und bei § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, nach einem Jahr. Satz 1 gilt nicht für Mängelansprüche bei Verkauf gebrauchter Sachen; derartige Mängelansprüche sind ausgeschlossen (vgl. Ziffer 7e)
b) Ist der Vertragspartner ein Verbraucher, verjähren dessen Ansprüche gegenüber der GmbH aufgrund von Mängeln gebrauchter Sachen, die die GmbH verkauft hat in einem Jahr; im übrigen verjähren Mängelansprüche des Verbrauchers gegenüber der GmbH in zwei Jahren, ausgenommen in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Die Geschäftsräume der GmbH sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist. Ist der Vertragspartner Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen, so kann die GmbH am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner, der Unternehmer ist und der GmbH, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
13. Datenschutz
a) Personenbezogene Daten werden von der GmbH nur insoweit erhoben, verarbeitet und weitergeleitet, als dies zur Durchführung eines Auftrages erforderlich ist und um dem Vertragspartner die gewünschten Informationen und Dienstleistungen anbieten zu können. Erforderlichenfalls werden die Daten zur Kreditprüfung und- Überwachung an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt. Eine Übermittlung an stattliche Einrichtungen/Behörden erfolgt im Rahmen zwingender Rechtsvorschriften. Die GmbH behandelt die Daten vertraulich und unter Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes. b) Ferner nutzt die GmbH die Daten für eigene Marketingzwecke. Dieser Nutzung kann der Vertragspartner jederzeit durch schriftliche Mitteilung widersprechen, bzw. die Einwilligung widerrufen. Nach Erhalt des Widerspruchs/Widerrufs wird die GmbH die Daten des Vertragspartners für Marketingzwecke nicht mehr nutzen.
II. Sonderbedingungen
Soweit diese Bedingungen nichts Abweichendes regeln gelten die nachfolgenden Bedingungen für die jeweiligen Rechtsgeschäfte ergänzend:
1. Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel (neueste Fassung)
1a. Zusatzbestimmungen zu den Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel für Geschäfte in deutscher Braugerste (neueste Fassung)
2. Vernof-Bedingungen (neueste Fassung)
3. Fabrikbedingungen der Zuckerfabriken
4. Oelmühlen Verkaufs- und Lieferbedingungen für ölhaltige Futtermittel
5. Kontrakt der GAFTA London
6. Hamburger Futtermittel-Schlußscheine
7. Pariser Schlußscheine
8. Kopenhagener Schlußscheine
9. Amsterdamer Schlußscheine
10. Antwerpener Schlußscheine
11. Rotterdamer Schlußscheine
12. Lieferungsbedingungen des Verbandes des Feldsaaten- Groß- und Importhandels, sowie dessen Schiedsgerichtsbarkeit (neueste Fassung)
13. Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für anerkanntes landwirtschaftliches Saatgut mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln und Zuckerrübensamen, sowie deren Schiedsgerichtsbestimmungen
14. Deutsche Kartoffel-Geschäftsverbindungen, Berliner Vereinbarung 1958 neuester Fassung mit dem Schiedsgericht des Erzeugergebietes bzw. der Arbeitsgemeinschaft der Kartoffelwirtschaft Nordrhein-Westfalen
15. RUCIP-Geschäftsbedingungen für den Europäischen Kartoffelhandel mit dem zuständigen Schiedsgericht
16. Deutsche Rauhfutter-Handelsbedingungen
17. REPEF-Europäische Geschäftsbedingungen für den Handel mit Stroh, Raufutter und Nebenprodukten
18. Geschäftsbedingungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Gartenbau (Obst und Gemüse) - Qualitätsnormen Industriegemüse BAG
19. Geschäftsbedingungen für frische, eßbare Gartenbauerzeugnisse (EWG), abgekürzt: Cofreurop
20. Geschäftsbedingungen der nationalen und internationalen Düngemittelindustrie
Stand: Februar 2014